Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeines
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, auch wenn vom Besteller ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist. Stillschweigen unsererseits gegenüber den Bedingungen des Bestellers gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung.
Abweichende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Preise
Unsere Angebote sind unverbindlich. Wenn nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Sämtliche Preise verstehen sich ohne die jeweils am Liefertag geltende gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Verpackung selbst wird sorgfältig und gewissenhaft vorgenommen und alle Teile vorher auf Aussehen und Vollständigkeit geprüft. Für Beschädigung und Bruch während des Transportes kommen wir nicht auf.
Zahlungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder in 30 Tagen netto. Als Stichtag ist nicht der Wareneingang, sondern das jeweilige Rechnungsdatum maßgebend. Bei unbekannten Auftraggebern oder bei solchen, deren Kreditverhältnisse nicht genügend bekannt sind, erfolgt Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Bleibt der Auftraggeber mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung in Verzug oder befriedigen die Auskünfte über ihn nicht, so wird das Recht beansprucht, von ihm jederzeit, auch nach Übernahme von Aufträgen, Sicherstellung zu verlangen oder aber vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Für Beträge, welche nach Ablauf des Zahlungszieles nicht reguliert sind, werden die bankmäßigen Zinsen berechnet. Einer Inverzugsetzung bedarf es hierfür nicht. Erfolgt die Zahlung in Schecks oder Wechseln, so gilt diese erst dann als geleistet, wenn deren Einlösung erfolgt ist.
Teillieferungen bedingen jeweils Zahlung für sich.
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentumsrecht bleibt unwiderruflich bis zur Vollzahlung des Kaufpreises vorbehalten. Bis zur Bezahlung seitens des Dritterwerbers an den Käufer gilt dessen Forderung als an uns abgetreten. Die gelieferte Ware darf vor voller Bezahlung unwiderruflich weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Bei eintretenden Pfändungen von dritter Seite sind wir sofort in Kenntnis zu setzen, die Verpflichtung hierfür übernimmt der Käufer.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, insbesondere auch unsere Saldoforderung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes unsrer Ware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums-, bzw. Miteigentumsrecht des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Käufer diese für uns unentgeltlich verwahrt.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiter veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentums an der veräußerten Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt.
Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Lieferfristen
Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten, sie werden auf Grund der vorliegenden Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ermittelt. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Maschinenstörung oder durch Materialmangel seitens unserer Lieferanten entheben uns auf die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.
Irgendwelche Ansprüche aus verspäteten Lieferungen können nicht anerkannt werden. Aufträge werden nur unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit angenommen.
Sonderanfertigungen
Die in der elektrischen Auslegung oder in ihrer Bauform von den listenmäßigen Geräten abweichen, können nicht zurückgenommen werden. Außerdem müssen wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung vorbehalten.
Gewährleistung
Garantie leisten wir auf die Dauer eines Jahres an den direkten Käufer, und zwar so, dass wir alle Mängel, die nachweisbar Material-, Konstruktions- oder Arbeitsfehler zur Ursache, kostenlos beheben, wenn die fehlerhafte Ware spesenfrei und im Zustand der Anlieferung zurückgesandt wird.
Eine Haftung für darüber hinausgehende Schäden (sogen. Folgeschäden) wird vom Lieferer nicht übernommen (gem. Ziffer IX der Allgem. Lieferbedingungen der Elektroindustrie). Eine normale Abnützung ist nicht als Fabrikationsfehler zu betrachten. Für derartige Ersatzlieferungen muss eine angemessene Lieferzeit gewährt werden. Durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware, unsachgemäße Behandlung oder falschen Anschluss wird die Haftung der Firma aufgehoben. Andere Ansprüche wegen Mängel der Ware, insbesondere diejenigen auf Auflösung des Vertrages oder auf Preisminderung, Verzicht auf Ersatzlieferung stehen dem Käufer nicht zu.
Vertragsverbindlichkeit
Sofern nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen und von uns ausdrücklich bestätigt worden sind, gelten unsere Bedingungen als rechtsverbindlich und vom Käufer anerkannt, auch dann, wenn auf Bestellungen etc. anders lautende Bedingungen vorgeschrieben sind und die Zustimmung zu vorstehenden Bedingungen seitens des Bestellers nicht besonders erfolgt. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
Zahlungs- und Erfüllungsort ist Kirchheim
Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist
das Amtsgericht Kirchheim unter Teck.
Adolf Strobelt GmbH
Elektromechanische Werkstätten
Stand: August 2019